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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Theatergemeinde Gelsenkirchen e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Gelsenkirchen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung aller an Kultur und
Kunst interessierten Menschen. Die Theatergemeinde will ihre Mitglieder zu
einem regelmäßigen Theaterbesuch verpflichten. Sie will
für die Wahl über Darbietungen den künstlerischen Wert zum entscheidenden
Maßstab machen und durch das künstlerische Erlebnis in den
Mitgliedern das Gefühl der sozialen Verantwortlichkeit, sowie ihre
Aufgeschlossenheit für die Freiheit, Humanität und Weltverbundenheit
stärken. Der Verein baut sich auf dem Selbstbestimmungsrecht seiner
Mitglieder auf und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3 Zugehörigkeit zu Verbänden
Durch Mitgliederbeschluss aufgehoben.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des
darauffolgenden Jahres.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen sein. Zur Aufnahme ist ein Antrag
des Aufzunehmenden erforderlich. Über das Aufnahmegesuch entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedausweises.
Eine fördernde Mitgliedschaft ist möglich.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. Durch Tod des Mitgliedes
2. Durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muß per Einschreiben mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein.
3. durch Ausschluss
wenn das Mitglied den Interessen der Theatergemeinde e.V. zuwider
handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist
der Ausschluss durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Jedem
Ausgeschlossenen steht nach Bekanntwerden des Ausschlusses die Berufung an die
nächste Mitgliederversammlung zu., die
gegebenenfalls durch Abstimmung endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Die Anrufung der Mitgliederversammlung muß durch den
Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses
angemeldet werden. Die Berufung ist vom Vorstand
in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des
Ausgeschlossenen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Vorstand beschließt - erforderlichenfalls - alljährlich und in besonderen
Fällen nach Maßgabe der notwendigen Kosten und sonstigen Aufwendungen
die Höhe der Beiträge. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der in Raten
gezahlt werden kann. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und muß dem Verein
kostenfrei zugestellt werden.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied erhält für seinen Jahresbeitrag die Berechtigung zum Besuch
von Vorstellungen im Musiktheater im Revier. Die Anzahl der Vorstellungen werden
entsprechend den Mitgliedsbeiträgen durch den Vorstand alljährlich festgelegt.
Die Platzzuteilung erfolgt nach dem Rollsystem. Die Eintrittskarten sind
übertragbar. Für eine nicht besuchte Vorstellung besteht
kein Anspruch auf Ersatz. In Ausnahmefällen, etwa bei nachgewiesener Krankheit,
dienstlicher Verhinderung, Sterbefall usw. können Ersatztermine beantragt werden,
welche den Theaterbesuch an anderen Tagen ermöglichen. Jedes
Mitglied erhält in den Theaterspielzeiten das monatlich erscheinende
Mitteilungsblatt, welches die Vorstellungstermine für den laufenden Monat und
eine Terminvorschau für den folgenden Monat enthält. Die im Mitteilungsblatt
veröffentlichen Hinweise sind für Mitglieder verbindlich.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind
a. Vorstand
b. Mitgliederversammlung
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. In ihrem
Namen und Auftrag übt der Vorstand seine Tätigkeit aus. Sie findet am
Ende einer jeden Spielzeit statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung
der Tagesordnung und des Termins einberufen. Die Einladung wird spätestens vier
Wochen vorher im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Alle drei Jahre nimmt
die Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht entgegen und beschließt
mit einfacher Mehrheit über
a. Entlastung des Vorstandes
b. Neu- oder Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
c. Wahl von jeweils zwei Kassenrevisoren.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden
über
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine
Woche vorher schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen,
die die Befugnisse des Vorstandes ändern, müssen mindestens von einem
Zehntel der Mitglieder unterschrieben sein. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn
der Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt wird.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden des Jugendringes.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB
in Gemeinschaft vertreten. Dem Vorstand obliegen unter anderem Aufgaben, die
sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben,
er hat vor allem die Einhaltung der Satzung zu beachten.
Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann zur Beratung in besonderen
Fragen Mitglieder und Nichtmitglieder unterstützend heranziehen. Die Tätigkeit
des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
§ 13 Revisoren und Revison
Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit die Kasse zu prüfen. Am Ende eines
jeden Geschäftsjahres muß eine Kassenrevision stattfinden.
§ 14 Auflösung
Die Theatergemeinde e.V. kann durch Zweidrittelmehrheits-Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlußfassung über die
Auflösung ist nur eine Mitgliederversammlung berechtigt, bei der mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung in
diesem Sinne nicht beschlussfähig, so muß eine zweite Versammlung einberufen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene
Vermögen nach Begleichung aller Schulden an die Stadt Gelsenkirchen mit
der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu
verwenden. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten ist das
Amtsgericht Gelsenkirchen.
Diese vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 29. 06. 1988 und 13. 06. 1989 und 03. 07. 2002 genehmigt.
Gelsenkirchen, den 03. 07. 2002
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