Satzung
Theatergemeinde Gelsenkirchen e.V.
Satzung
Präambel
Der Verein wurde im Jahre 1921 errichtet. Er hat sich von Anfang an zum Ziel
gesetzt, zu dem kulturellen Leben in Gelsenkirchen einen wesentlichen Beitrag
zu leisten. Die Mitglieder des Vereins sollen zu Theaterbesuchen animiert und
durch das Erlebnis von Kunst und Kultur den Mitgliedern das Gefühl der sozialen
Verantwortlichkeit vermittelt werden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Theatergemeinde Gelsenkirchen e.V..
- Der Sitz des Vereins ist in Gelsenkirchen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Registernummer VR 742 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Spielzeitjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung von Theaterveranstaltungen in der Region Gelsenkirchen
b) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks
c) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der Theaterkunst für den Wirtschaftsstandort Gelsenkirchen
- Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der
Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
- Zur
Unterstützung und Durchführung des Vereinszwecks i.S.d. § 2 (1) dieser
Satzung kann der Verein Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind,
ehrenamtlich oder gegen Entgelt in seinen Dienst stellen und Räumlichkeiten schaffen sowie diese Räumlichkeiten bewirtschaften und
verwalten. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Mittel des Vereins
verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
- Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat und den Zweck des Vereins unterstützt. Alle ordentlichen
Mitglieder üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.
- Förderndes
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde
Mitglieder unterstützen den Verein in ideeller und materieller Hinsicht.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Auf
Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
- Voraussetzung
für den Erwerb der ordentlichen und fördernden Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen
ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Weiter muß der Antrag eine Übernahme der Beitragszahlung
durch die gesetzlichen Vertreter enthalten (sog. Schuldbeitritt).
- Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt bzw. Auflösung der
juristischen Person.
- Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft per
Einschreiben gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist
die Kündigung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die
Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Spielzeitjahres (31.08.) unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.
- Ein
Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
schwerwiegend gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der
Vereinsorgane verstoßen hat. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den
Ausschluss obliegt dem Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
- Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ferner ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist und dies in der zweiten
Mahnung angedroht wurde und seitdem zwei Monate vergangen sind. Die
Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Vorstand. Der Beschluss ist
dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von
den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben,
die in Raten am 15.10. und 15.03. eines jeden Spielzeitjahres fällig
werden. Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden. Die Umlage ist begrenzt auf die Höhe des
Jahresbeitrages je Abonnement.
- Über
die Höhe von Jahresbeiträgen, Kosten von Einzelkarten und Umlagen entscheidet
der Vorstand.
- Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Die
Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt die Erfüllung
der Mitgliedspflichten voraus.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Daneben
kann der Vorstand beschließen einen Beirat zu gründen. Der Beirat hat
ausschließlich beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und soll nicht mehr
als 9 Mitglieder haben. Der Beirat gibt sich selbst eine Beiratsordnung. Diese
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes.
§ 8 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus nachfolgenden drei Personen
a) Vorsitzender
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Schriftführer.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne von 26 BGB.
- Je
zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der
Vorstand vertritt den Verein soweit nicht anderen Organen durch diese
Satzung die Vertretung zugewiesen wird gerichtlich und außergerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- ggf. Bestellung eines Beirates
- Die
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der
Vorstand haftet nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt beginnt mit der Annahme der
Wahl. Zum Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der
Amtszeit, der Beendigung der Mitgliedschaft, Abwahl, Tod oder Rücktritt.
- Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird vom Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Nachfolger benannt.
Sollte der Zeitraum bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung länger als
ein halbes Jahr betragen, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Vorstandssitzungen
sollen zweimal jährlich durchgeführt werden sowie wenn zwei
Vorstandsmitglieder eine solche verlangen. Die Einberufung der
Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
- Entscheidungen
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand ist
bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlußfähig.
Abstimmungen können auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl von zwei Revisoren aus
dem Kreis der ordentlichen Mitglieder
d) Beschlussfassung
über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Stimmberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder. Diese Mitglieder haben jeweils eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst am Ende einer Spielzeit, zusammen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter
Wahrung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt am Folgetag der Absendung des
Einladungsschreibens. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Der Termin zur
Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern fünf Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben.
3. Jedes Mitglied kann bis
spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorstand beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen
der ordentlichen Mitgliederversammlung mit folgenden Abweichungen:
- Die
Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf eine Woche
verkürzt werden.
- Gegenstand
der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.
§ 15 Beschlussfassung
der
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
- Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden, wenn nicht in dieser Satzung etwas
anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen,
bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Satzungsänderung
- Für
Satzungsänderungen ist eine
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer
Mitgliederversammlung notwendig. Dies gilt nicht für die Änderung des
Satzungszwecks. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschloßen werden. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung
nur dann abgestimmt werden, wenn darauf vorher in der Einladung als
Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde.
- Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen den
Mitgliedern jedoch schriftlich mitgeteilt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Falls die
Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss faßt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende
Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Gelsenkirchen mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle
Zwecke zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Gelsenkirchen, 30.08.2010
Eingetragen am 14. Dezember 2010 beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Vereinsregisternummer VR 742.
1. Vorsitzender: Herr Lars Petersen
2. Vorsitzende: Frau Waltraud Arnold
Schriftführerin: Frau Renate Stork