Satzung

Am 30. August 2010 wurde auf der Mitgliederversammlung eine neue Satzung beschlossen.
Sobald diese im Vereinsregister eingetragen ist, finden Sie sie "Hier".


Satzung der Theatergemeinde Gelsenkirchen e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Theatergemeinde Gelsenkirchen e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Gelsenkirchen.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung aller an Kultur und Kunst interessierten Menschen. Die Theatergemeinde will ihre Mitglieder zu einem regelmäßigen Theaterbesuch verpflichten. Sie will für die Wahl über Darbietungen den künstlerischen Wert zum entscheidenden Maßstab machen und durch das künstlerische Erlebnis in den Mitgliedern das Gefühl der sozialen Verantwortlichkeit, sowie ihre Aufgeschlossenheit für die Freiheit, Humanität und Weltverbundenheit stärken. Der Verein baut sich auf dem Selbstbestimmungsrecht seiner Mitglieder auf und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.


§ 3 Zugehörigkeit zu Verbänden

Durch Mitgliederbeschluss aufgehoben.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.


§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen sein. Zur Aufnahme ist ein Antrag des Aufzunehmenden erforderlich. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedausweises. Eine fördernde Mitgliedschaft ist möglich.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. Durch Tod des Mitgliedes
2. Durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muß per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
3. durch Ausschluss wenn das Mitglied den Interessen der Theatergemeinde e.V. zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Jedem Ausgeschlossenen steht nach Bekanntwerden des Ausschlusses die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu., die gegebenenfalls durch Abstimmung endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muß durch den Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angemeldet werden. Die Berufung ist vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.



§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand beschließt - erforderlichenfalls - alljährlich und in besonderen Fällen nach Maßgabe der notwendigen Kosten und sonstigen Aufwendungen die Höhe der Beiträge. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der in Raten gezahlt werden kann. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und muß dem Verein kostenfrei zugestellt werden.


§ 9 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied erhält für seinen Jahresbeitrag die Berechtigung zum Besuch von Vorstellungen im Musiktheater im Revier. Die Anzahl der Vorstellungen werden entsprechend den Mitgliedsbeiträgen durch den Vorstand alljährlich festgelegt. Die Platzzuteilung erfolgt nach dem Rollsystem. Die Eintrittskarten sind übertragbar. Für eine nicht besuchte Vorstellung besteht kein Anspruch auf Ersatz. In Ausnahmefällen, etwa bei nachgewiesener Krankheit, dienstlicher Verhinderung, Sterbefall usw. können Ersatztermine beantragt werden, welche den Theaterbesuch an anderen Tagen ermöglichen. Jedes Mitglied erhält in den Theaterspielzeiten das monatlich erscheinende Mitteilungsblatt, welches die Vorstellungstermine für den laufenden Monat und eine Terminvorschau für den folgenden Monat enthält. Die im Mitteilungsblatt veröffentlichen Hinweise sind für Mitglieder verbindlich.


§ 10 Organe

Organe des Vereins sind
a. Vorstand
b. Mitgliederversammlung



§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. In ihrem Namen und Auftrag übt der Vorstand seine Tätigkeit aus. Sie findet am Ende einer jeden Spielzeit statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Termins einberufen. Die Einladung wird spätestens vier Wochen vorher im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Alle drei Jahre nimmt die Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht entgegen und beschließt mit einfacher Mehrheit über
a. Entlastung des Vorstandes
b. Neu- oder Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
c. Wahl von jeweils zwei Kassenrevisoren.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden
über
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen, die die Befugnisse des Vorstandes ändern, müssen mindestens von einem Zehntel der Mitglieder unterschrieben sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn der Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt wird.



§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden des Jugendringes. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten. Dem Vorstand obliegen unter anderem Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, er hat vor allem die Einhaltung der Satzung zu beachten. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann zur Beratung in besonderen Fragen Mitglieder und Nichtmitglieder unterstützend heranziehen. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.


§ 13 Revisoren und Revison

Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit die Kasse zu prüfen. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres muß eine Kassenrevision stattfinden.


§ 14 Auflösung

Die Theatergemeinde e.V. kann durch Zweidrittelmehrheits-Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlußfassung über die Auflösung ist nur eine Mitgliederversammlung berechtigt, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung in diesem Sinne nicht beschlussfähig, so muß eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Schulden an die Stadt Gelsenkirchen mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Diese vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. 06. 1988 und 13. 06. 1989 und 03. 07. 2002 genehmigt.

Gelsenkirchen, den 03. 07. 2002


Axel Wolters 1. Vorsitzender
Waltraud Arnold 2. Vorsitzende
Elsbeth Schmidt Schriftführerin
Kristina Kiauka Jugendvertreterin
Sonja Beckert Schatzmeisterin